FAQ

Familienangehörige mit illegalen Aktivitäten im Netz

18 Oct, 2018

Haftung der Familie bei Filesharing

Ein Hörbuch wird illegal zum Download von einem Computer eines Mannes angeboten. Doch auch Familienangehörige hatten Zugang zum PC. Laut deutscher Rechtsprechung kann dies ausreichend sein, um freigesprochen zu werden. Doch der Europäische Gerichtshof ist anderer Meinung. Der Europäische Gerichtshof hält im Artikel (Rechtssache C-149/17) fest, dass der Inhaber des DSL- Anschlusses nicht von der Verantwortung entzogen werden kann, weil Dritte ebenfalls Zugang zum System haben. Der Verlag Bastei–Lübbe klagte gegen einen Mann, da durch seinen Internetanschluss ein Hörbuch vom Verlag illegal zum Download angeboten wurde. Der Eigentümer des Anschlusses weist den Vorwurf zurück und betont, dass die Eltern auch Zugangsmöglichkeiten zum Internet hätten, auch über seinen Anschluss. Mit diesem Argument wäre nicht zu klären, welcher Familienangehörige gegen das Gesetz verstieß. Das Münchener Landgericht verwies den Fall nach Luxemburg und bat um eine Klärung der EU-Vorschriften. Der Europäische Gerichtshof akzentuierte in seinem Gerichtsentscheid, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten vorhanden sein muss. Es könne nicht ein absoluter Schutz aller Familienangehörigen gewährleistet werden, wenn über das System des Anschlussbesitzers eine Straftat verübt wird. Sollte das nationale Gericht keine Täter identifizieren können, so wird das Eigentumsrecht vom Urheber zum Negativen beeinflusst. Anders ist dies bei minderjährigen Kindern. Sollten die Kinder von den Eltern über rechtswidriges Verhalten im Internet aufgeklärt worden sein, so haften die Erziehungsberechtigten nicht. Beim Fall der illegalen Downloadmöglichkeit entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Anschlussinhaber Indizien für eine Entlastung der eigenen Person abgeben muss. Falls der Anschlussinhaber über Beweismittel zur Klärung des Täters verfügt, so müssen diese ausgeliefert werden. Sollten keine Informationen zur Klärung des Täters weitergegeben werden, so haftet der Anschlussinhaber.

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